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BeitragVerfasst: Di, 24 Mai, 2016 18:34 
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Sweden Spy hat geschrieben:
Hej vibackup
Das verstehe ich nicht und ist mir neu. Ich habe seit 5 Jahren eine Personennummer als auch eine Steuernummer, bezahle allerdings in D meine Einkommenssteuer da in D beschäftigt. In S zahle ich mehr oder minder nur die Grundsteuer auf mein Immobilieneigentum. Warum sollte man automatisch in S krankenversichert werden, nur weil man eine Personennummer hat? Was habe ich da nicht nicht verstanden? Die Krankenkasse in S hat es abgelehnt mich zu versichern.

OK, ich habe mich wohl undeutlich ausgedrückt:
in dem für das Aufenthaltsrecht geltenden Normalfall (man arbeitet in dem Aufnahmeland und zahlt dort Einkommenssteuer) gilt das von oben gesagte.
Dann gibt es Situationen wo der EU-Bürger eigene Mittel zur Verfügung hat und eben keine Steuern im Aufnahmeland zahlt.
Da ist dann das Aufenthaltsrecht bedingt und an die Vorgabe gebunden, dass derjenige, der ja nicht beiträgt, auch keine Sozialleistungen im Aufnahmestaat in Anspruch nimmt. Dazu gehören eben Leistungen aus der Krankenversicherung.
Man hätte es in der EU natürlich auch anders lösen können, und einfach davon ausgehen, dass genauso viele Schweden nach Deutschland wie Deutsche nach Schweden und Italiener nach Rumänien wie umgekehrt ziehen und dass sich das Ganze am Endce ausgleicht, aber so sind die Verträge eben nicht geschrieben worden.
Also: nein, der Umkehrschluss, den du ziehst geht so nicht.
Wer die Kriterien erfüllt (hier arbeitet und Steuern zahlt, hat auch vollen Zugang zum Sozialsystem und wird mannzahlgeschrieben, ja; aber nicht jeder, der mannzahlgeschrieben wird, hat automatisch Zugang zum Sozialsystem.
Klarer?

//M

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BeitragVerfasst: Mi, 25 Mai, 2016 9:02 
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Yepp, klarer. Danke vibackup (was ist das eigentlich? Ein Back up für Vismar? :-))

Nun kommt allerdings hinzu, dass (meines Kenntnisstandes nach) seit 2014 in Schweden unter dem Aspekt der Harmonisierung und Angleichung von EU-Richtlinien ein Antrag für das Aufenthaltsrecht für EU-Bürger nicht mehr gestellt werden muss. (Dieser Antrag galt viele Jahre lang (in S) obwohl nicht mit EU Recht übereinstimmend)
Man(n) möge mich eines Besseren belehren, wenn das nicht stimmen sollte.

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BeitragVerfasst: Mi, 25 Mai, 2016 11:14 
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Sweden Spy hat geschrieben:
......... Danke vibackup (was ist das eigentlich? ............


Das ist, wenn man Sonntags zu faul ist zum Bäcker zu gehen um Brötchen zu kaufen.

Dann wird halt aufgebacken :YYBB:


Rüdiger


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BeitragVerfasst: Mi, 25 Mai, 2016 11:28 
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:YYBB: hehe, dementsprechend ist Dein Nick dann was mit warmhalte Büchsen oder so.....

...Nachtrag: hab im Übrigem den Link zu dem geändertem "Aufenthaltsrecht" gefunden:
http://www.swedenabroad.com/de-DE/Embas ... erlaubnis/

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BeitragVerfasst: Mi, 25 Mai, 2016 18:11 
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Sweden Spy hat geschrieben:
Yepp, klarer. Danke vibackup (was ist das eigentlich? Ein Back up für Vismar? :-))

;-)
Das ist übrig von meiner Zeit in der Schweinfurter Linux User Group:
http://web.archive.org/web/200104190815 ... namen.html
Dritter von oben.
Edit: Komplettering: aus der Seite geht etwas nicht hervor: es gibt bei Unix zwei Texteditoren die die meisten User um sich sammel(te)n:
  • emacs, die eierlegende Wollmilchsau unter den Texteditoren. Wenn du den richtig konfigurierst kocht er dir auch Kaffee, führt deinen Hund aus und gießt im Urlaub deine Blumen. Nur eines geht damit nicht, ohne die körperliche oder geistige Gesundheit ernsthaft zu gefährden: Texte zu editieren.
  • vi, den einfachen, genialen und in der Anwendung perfekten Editor, klein und geschmeidig, man kann mit seiner Hilfe auch Rechner remote aufsetzen, geht über fast jede Verbindung, schnell, mächtig, wohldurchdacht. Er macht genau das, wozu er geschrieben wurde: Texte editieren, nicht mehr und nicht weniger.
Das obige ist, wie du verstehst, eine neutrale Darstellung der beiden Programme.
Zwischen mir und Marco gab es... wie soll ich sagen... unterschiedliche Schwerpunkte in der Bewertung dieser beiden Programme, die von Marcos Seite erheblich von der obigen faktenorientierten Sicht abwichen. Das hat die Gruppe dann in unseren jeweiligen Beinamen verdeutlicht.
Sweden Spy hat geschrieben:
Nun kommt allerdings hinzu, dass (meines Kenntnisstandes nach) seit 2014 in Schweden unter dem Aspekt der Harmonisierung und Angleichung von EU-Richtlinien ein Antrag für das Aufenthaltsrecht für EU-Bürger nicht mehr gestellt werden muss.

Ganz richtig, du gehst zum skatteverket und die prüfen, ob du die Voraussetzungen erfüllst.
Ein formeller Antrag, wie ich ihn noch stellen musste an das MV ist nicht mehr erforderlich.
War es das was du meintest?

//M

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BeitragVerfasst: Mi, 25 Mai, 2016 23:32 
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Wenn ich es richtig sehe, brauchst du auch diesen Antrag bei skatteverket nur, wenn du eine Personennummer willst. Sonst kräht kein Hahn nach dir. Und versichert bist du in D.Zahlst du Steuern auf ein Grundeigentum kriegst du deine Steuernnummer, die aber keine Personennummer ist.

Wie hast du deine Personennummer bekommen, Sweden Spy, würd mich mal interessieren?


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BeitragVerfasst: Do, 26 Mai, 2016 23:19 
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ronja hat geschrieben:
Wenn ich es richtig sehe, brauchst du auch diesen Antrag bei skatteverket nur, wenn du eine Personennummer willst. Sonst kräht kein Hahn nach dir. Und versichert bist du in D.Zahlst du Steuern auf ein Grundeigentum kriegst du deine Steuernnummer, die aber keine Personennummer ist.

Wie hast du deine Personennummer bekommen, Sweden Spy, würd mich mal interessieren?

EU hat geschrieben:
RICHTLINIE 2004/38/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES
vom 29. April 2004
über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen,
sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG,
72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG
und 93/96/EWG
Artikel 7
Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate
(1)
Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mit-
gliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie
während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in An-
spruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden
Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen


Oder?

//M

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