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 Betreff des Beitrags: Kindergeld, wer zahlt?
BeitragVerfasst: Sa, 23 Aug, 2008 19:22 
Hej,

weiß jemand wie eine mögliche Regelung mit dem Kindergeld ist, wenn ich als Ehemann in Schweden lebe und arbeite und der Rest der Familie (einschl. Kinder- der große studiert=Bafög+Kindergeld) noch in Deutschland lebt. Die Frau ist arbeitslos und zahlt somit keine Steuern (das spielt für die Behörden in D. eine wichtige Rolle !).
Die zuständige deutsche Kindergeldstelle sagte mir, dass sie sich in dem Moment, wo ich in Schweden arbeite (einschl. Steuern zahle), nicht mehr zuständig fühlt. Das heißt der schwedische Staat müßte für die Zahlung aufkommen. Die deutsche Behörde würde lediglich den fehlenden Differenzbetrag zahlen. In Schweden ist das Kindergeld niedriger als in D., zumindestens bei zwei Kindern.

Vielleicht hat jemand diese Problematik bereits erlebt?

Für sachliche Antworten wäre ich dankbar!

Många hälsningar

Volvolf


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 Betreff des Beitrags: Re: Kindergeld, wer zahlt?
BeitragVerfasst: Sa, 23 Aug, 2008 20:42 
Kindergeldanspruch <---Klick
Wohnsitz der Kinder / Staatsangehörigkeit des Kindes <---Klick
Zitat:
Kindergeld wird für Kinder gezahlt, die in Deutschland einen Wohnsitz haben oder sich hier gewöhnlich aufhalten.


Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland<---Klick
Zitat:
Die Eltern müssen in Deutschland wohnen oder sich hier gewöhnlich aufhalten, um Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) erhalten zu können. Der Kindergeldanspruch ist damit an die gleichen Voraussetzungen geknüpft, wie die unbeschränkte Einkommenspflicht in Deutschland.

Wohnsitz:

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland

Wohnt der Elternteil nicht in Deutschland und hält er sich hier auch nicht gewöhnlich auf, bekommt er Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nur, wenn er

* nach § 1 Absatz 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
* nach § 1 Absatz 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.

Ob die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 oder Absatz 3 EStG für die unbeschränkte Steuerpflicht vorliegen, entscheidet das Finanzamt. An dessen Feststellungen sind die Familienkassen grundsätzlich gebunden.

Wohnt der Elternteil nicht in Deutschland und ist er hier auch nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, kann Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bestehen. Nähere Informationen erteilt Ihnen Ihre Familienkasse.


Mein Rat:deine Frau beantragt das Kindergeld für sich, da sie mit den Kindern in Deutschland ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dann müßte das Kindergeld ohne Probleme weiter gezahlt werden.

P.S. Auch ein Arbeitsloser zahlt Steuern.... indirekt zumindest. :winke:
Und würde man diesem Argument folgen, würde ein arbeitsloses Ehepaar auch keinen Anspruch auf Kindergeld haben....


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 Betreff des Beitrags: Re: Kindergeld, wer zahlt?
BeitragVerfasst: So, 24 Aug, 2008 11:08 
Hallo Simone,

deine letzten zwei (P.S.-) Sätze sind scheinbar auch für die Dame von der Kindergeldstelle Dreh-und Angelpunkt. Denn sie tat so, als ob es eine unendliche Gnade sei, einem arbeitslosen Ehepaar in Deutschland auch noch Kindergeld zu zahlen, zumal dieses sowieso bei uns auf das Einkommen angerechnet wird (ist bei ALG II üblich).
Steuererklärung muß ich sowieso machen, ob bisher als kleiner Freiberufler in Deutschland oder zukünftig als Handwerker in Schweden.
Dann werden wir weitersehen.

Danke erstmal!

Gruß
Volvolf


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 Betreff des Beitrags: Re: Kindergeld, wer zahlt?
BeitragVerfasst: So, 24 Aug, 2008 14:46 
Ich könnte mich über solche Damen unendlich ärgern.... hab es aber aufgegeben.
:mrgreen:
Ich nehme dann die Anträge aus dem Internet und stelle sie anonym....

Ihr als Ehepaar dürft bestimmen, wer von euch das Kindergeld bekommt und nun bestimmt ihr, dass es die Mutter der Kinder, also deine Frau bekommt, Ende.... trente...aus die Maus...

.....die Damen bekommen manchmal bei direkter Vorsprache Machtgelüste und sind oft auch nicht unbedingt kompetent in ihren eigenen Abteilungen, denn das Gesetz sagt ja eindeutig das ein Elternteil das mit den Kindern in Deutschland lebt auch Anspruch auf Kindergeld hat....


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 Betreff des Beitrags: Re: Kindergeld, wer zahlt?
BeitragVerfasst: Di, 02 Sep, 2008 20:19 
hallo,

ihr seid ein ehepaar und der mann arbeitet in schweden.

dann fallt ihr unter die Richtlinie 1408/71 EWG.

Diese besagt das nur ein sozialsystem für euch zuständig sein darf.
da der mann in Schweden arbeitet und Steuern zahlt muß der schwedische Staat für die familie in DE. das Kindergeld zahlen.Denn Differenzbetrag überweist euch die deutsche Kindergeldkasse.
Genauso verhält es sich mit der Kranken und Rentenversicherung.
Der mann muß sich in Schweden ein Formular E 10? besorgen. Dieses gibt er dann bei der Krankenkasse am Wohnort der Familie ab.Dort bekommt ihr dann eine deutsche Krankenversicherungskarte.

Michael


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 Betreff des Beitrags: Re: Kindergeld, wer zahlt?
BeitragVerfasst: Di, 02 Sep, 2008 22:28 
was ist das fuer eine abzocke?????
Frau und Kinder leben in Deutschland und Schweden soll fuer die Kinder kindergeld zahlen???
ich glaub ich hör nich richtig ..... :YYBZ:


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 Betreff des Beitrags: Re: Kindergeld, wer zahlt?
BeitragVerfasst: Mi, 03 Sep, 2008 16:53 
hallo,

was hat das denn mit Abzocke zu tun.
Der Ernährer der Familie arbeitet in Schweden und zahlt auch in Schweden Steuern.
Die Familie ist immer ein Verband.

Einfach mal die Richtlinie 1408/71 EWG nachlesen.(Gibt es auch in deutsch und schwedisch)

das hat schon einen Grund warum nur ein Staat aufkommen soll.

Abzocke wäre es wenn der schwedische Staat die Steuern zu 100% einbehält und dann aber sagt das seine Familie keine sozialen leistungen erhalten würden.
mann sollte die Sozialen leistungen nicht mit der Sozialhilfe verwechseln !

Funktionierrt andersrum genauso. Ein Schwede der bei der Dasa in deutschland arbeitet und seine familie lebt in Schweden bekommt das Kindergeld und alle sozialen Leistungen die unter die Richtlinie 1408/71 EWG fallen aus Deutschland.
Der Kindergeldbetrag ist sogar höher als in Schweden.


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 Betreff des Beitrags: Re: Kindergeld, wer zahlt?
BeitragVerfasst: Mi, 03 Sep, 2008 17:02 
Hier das Urteil des Bundesfinanzhofes in Bezug auf das Kindergeld.
Wenn jemand es benötigt schicke ich ihm das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu.

BUNDESFINANZHOF Beschluß vom 31.3.2008, III B 132/07
Befristetes Arbeitsverhältnis für Anwendung der Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats ausreichend
Tatbestand

1
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war vom 7. Juni 2006 bis zum 23. Januar 2007 befristet außerhalb Deutschlands bei niederländischen Arbeitgebern beschäftigt, hatte jedoch seinen Wohnsitz zusammen mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern in Deutschland.


2
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2006 hob die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung rückwirkend ab Juli 2006 auf, weil der Kläger außerhalb Deutschlands erwerbstätig und deshalb das Kindergeld (Familienbeihilfe) dort zu beantragen sei (Art. 13 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern --VO (EWG) 1408/71-- (konsolidierte Fassung, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1).


3
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte im Wesentlichen aus, nach Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a i.V.m. Art. 73 VO (EWG) 1408/71 habe ein Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohne, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat arbeite, Anspruch auf Familienleistungen nach dem Recht des Beschäftigungslandes. Der Anspruch auf Familienleistungen im Beschäftigungsland schließe den Anspruch auf Familienleistungen im Wohnsitzstaat aus. Unerheblich sei, ob es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis außerhalb Deutschlands um ein befristetes oder unbefristetes Beschäftigungsverhältnis handle. Nur bei einer Entsendung, deren voraussichtliche Dauer 12 Monate nicht überschreite, unterliege der Arbeitnehmer nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a VO (EWG) 1408/71 weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats. Eine Entsendung setzte aber die Beibehaltung des Arbeitsverhältnisses in Deutschland voraus.


4
Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln und grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Er trägt sinngemäß vor, es sei zu klären, ob die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die einen Anspruch auf Familienleistungen nach den Vorschriften des Beschäftigungslandes vorsähen, nur auf Dauerarbeitsverhältnisse anzuwenden seien. Das FG habe seinen, des Klägers, Sachvortrag nicht berücksichtigt, dass er nur kurzzeitig und befristet in den Niederlanden tätig gewesen sei. Es habe ausschließlich auf die Beschäftigung im Ausland abgestellt. Auch habe es das FG versäumt, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) einzuholen, obwohl erhebliche Zweifel daran bestünden, dass die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auch für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse gälten.


Entscheidungsgründe

5
II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).


6
1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 96 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 FGO) zuzulassen.


7
a) Der Kläger rügt sinngemäß, das FG habe seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), weil es nicht berücksichtigt habe, dass er nur kurzfristig und befristet im Ausland tätig gewesen sei. Bei der Prüfung, ob ein solcher Verfahrensfehler vorliegt, ist der materiell-rechtliche Standpunkt des FG zugrunde zu legen. Nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG kommt es aber für die Anwendung der VO (EWG) 1408/71 nicht darauf an, ob das Arbeitsverhältnis im Ausland nur kurze Zeit dauerte oder zeitlich befristet war, sondern nur darauf, ob der Kläger im Ausland beschäftigt war.


8
b) Das FG hat auch nicht gegen das Verbot der Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) verstoßen, weil es kein Vorabentscheidungsersuchen eingeholt hat. Denn als Instanzgericht war das FG nicht nach Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der nach dem 1. Mai 1999 geltenden Fassung verpflichtet, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 1990 2 BvL 12/88 u.a., BVerfGE 82, 159; Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. Juni 1991 VII B 33/91, BFH/NV 1992, 286; Senatsbeschluss vom 29. November 2007 III S 30/06 (PKH), nicht veröffentlicht, juris).


9
2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da sich die Antwort ohne weiteres aus dem Gesetz und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt.


10
a) Art. 13 Abs. 2 Buchst. a VO (EWG) 1408/71 setzt lediglich ein Beschäftigungsverhältnis in einem Mitgliedsstaat außerhalb Deutschlands voraus. Es ist unerheblich, ob es sich dabei um ein befristetes oder unbefristetes Beschäftigungsverhältnis handelt.


11
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei Titel II der VO (EWG) 1408/71, zu dem Art. 13 gehört, um ein vollständiges und einheitliches System von Kollisionsnormen, das Arbeitnehmer, die innerhalb der Gemeinschaft grenzüberschreitend tätig werden, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats unterwerfen soll, um die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, zu vermeiden (vgl. Urteile vom 3. Mai 1990 C-2/89, Kits van Heijningen, Slg. 1990, I-1755; vom 13. März 1997 C-131/95, Huijbrechts, Slg. 1997, I-1409, und vom 11. Juni 1998 C-275/96, Kuusijärvi, Slg. 1998, I-3419). Der europäische Verordnungsgeber hat sich für den Grundsatz entschieden, dass eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staats unterliegt, und zwar auch, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt. Nach Art. 73 VO (EWG) 1408/71 hat der Arbeitnehmer für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften seines Beschäftigungsstaats, als ob die Familienangehörigen im Gebiet dieses Staats wohnten. Nur durch den Anschluss des Arbeitnehmers an ein einziges System der sozialen Sicherheit kann der Zweck der Verordnung erreicht werden, das anwendbare System für den Arbeitnehmer vorhersehbar zu machen und somit ihm gegenüber Rechtssicherheit zu gewähren (EuGH-Urteil vom 10. Februar 2000 C-202/97, Fitzwilliam Executive Search Ltd., Slg. 2000, I-883).


12
b) Von diesem Grundsatz der Bindung des Arbeitnehmers an das Sozialsystem seines Beschäftigungsstaats lässt die VO (EWG) 1408/71 nur wenige, ausdrücklich angeordnete Ausnahmen zu. Für eine kurzfristige Beschäftigung des Arbeitnehmers in einem anderen Mitgliedstaat befindet sich eine Ausnahmeregelung in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a VO (EWG) 1408/71. Danach unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, abhängig beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 12 Monate nicht überschreitet. Eine Entsendung wird nach der Rechtsprechung des EuGH aber nur dann angenommen, wenn der Arbeitnehmer während seiner kurzfristigen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat noch eine arbeitsrechtliche Bindung zu dem Unternehmen mit Betriebsstätte im ersten Mitgliedstaat hat und diesem Unternehmen untersteht (EuGH-Urteile vom 5. Dezember 1967 C-19/67, van der Vecht, Slg. 1967, 462, und vom 17. Dezember 1970 C-35/70, Manpower, Slg. 1970, 1251).


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 Betreff des Beitrags: Re: Kindergeld, wer zahlt?
BeitragVerfasst: So, 07 Sep, 2008 10:20 
Das wird ja lustig, wenn der Mann ein Arbeiter auf Reisen ist, was ja immer aktueller wird.
Familie lebt in einem Land und er arbeitet ein Jahr in Frankreich, dann 2 in Italien, dann 1 1/2 in Schweden usw...... :mrgreen:


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Betreff des Beitrags: Werbung
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