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BeitragVerfasst: Do, 17 Apr, 2008 18:52 
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Sodala und auf der Seite der schwedischen Verbraucherzentrale ist es noch deutlicher beschrieben:

KLICK

Auch als deutsches PDF http://www.konsumentverket.se/Documents ... _tyska.pdf

Auch hier werden wieder (im Vergleich zum deutschen Recht) die Begrifflichkeiten munter gemixt.

Fazit ist aber:

Kauft man etwas in Schweden als Konsument (nicht als gewerblicher Käufer!) dann hat man 3 Jahre Gewährleistung auf die Ware.
- innerhalb der erste 6 Monate ab Kauf muss der Verkäufer (=Händler) jeglichen Schaden an der Ware reparieren, so er nicht den Beweis führen kann, dass der ursächliche Fehler nicht im Keim angelegt war, sprich beim Kauf bereits bestand (ebenso in Deutschland)
- in der Zeit vom 7. bis zum 36. Monat nach dem Kauf, kann man als Kunde zwar noch Fehler reklamieren, aber der Händler hat dann (wie in Deutschland) das Recht, vom Kunden den Beweis zu verlangen, dass der Fehler bereits beim Kauf bestand.

Hersteller-Garantien sind dagegen komplett unberührt von diesen Konstrukten.
Eine Besonderheit gibt es in Schweden aber noch, so können dort (*) die Verkäufer noch zusätzliche Garantien anbieten. Tun sie das, muss der Kunde innerhalb dieser Frist keinen Nachweis bzgl. der Keimtheorie antreten.

(*) in Deutschland dürfen Händler natürlich auch Garantie-Zusagen zusätzlich zur GEwährleistungspflicht machen im Rahmen der Vertragsfreiheit. Nur tut das eigtl. keiner
:wink:

Und um den Bogen nochmal zu spannen: das heutige Urteil des EuGH hat mit den ganzen Fristen etc. NICHTS zu tun.
Vielmehr geht es darum, dass bei einer Rückabwicklung dem Konsumenten kein Gebrauchsvorteil in Rechnung gestellt werden darf.

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BeitragVerfasst: Do, 17 Apr, 2008 19:46 
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Herr Jeh hat geschrieben:
(*) in Deutschland dürfen Händler natürlich auch Garantie-Zusagen zusätzlich zur GEwährleistungspflicht machen im Rahmen der Vertragsfreiheit. Nur tut das eigtl. keiner
:wink:


LandRover beispielsweise... ;)
Neuerdings auch einige andere , allerdings kenn ick da keinerlei Garantiebedingungen...

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BeitragVerfasst: Fr, 18 Apr, 2008 0:37 
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bundyson hat geschrieben:
LandRover beispielsweise... ;)


Ist Landrover auch zugleich der Verkäufer? Sprich íst ein Autohaus das Landrover verkauft immer von Landrover? Bzw. wer steht denn als Vertragspartner auf dem vertrag: Auto Müller ind Müllerstadt oder Landrover Deutschland?

Denn wenn das Autohaus anderweitig geführt wird (bei AuWeh! etc. Gang und Gäbe) wäre es wieder einer Herstellergarantie.

Jaha Haare spalten rockt! :mrgreen:
Nein ernsthaft, da ich nie in die Verlegenheit gekommen bin (und auch nie kommen werde) einen Neuwagen zu kaufen, habe ich mich damit nie wirklich beschäftigt. Und ein Konstrukt über das ein Händler ein erweiterte Garantie direkt weitergibt bzw. sich im Schadensfall beim Hersteller schadlos halten kann ist natürlich möglich.
Genau genommen wäre das dann aber...egal lassen wir das...müssen ja nicht zu viele Korinthen geka__t werden :mrgreen:

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BeitragVerfasst: Fr, 18 Apr, 2008 5:44 
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Danke für die ausführlichen Erklärungen, Herr (Dr.) JehBild

Gut, wenn man im Forum kompetente Leute hat :yycc: :YYBC:

Auch für mich als Handwerksmeister ist diese Sache mit der Gewährleistung und der Garantie (vom Hersteller) dem Kunden oft schwierig zu erklären. :YYBE:

Emaster :hey:

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BeitragVerfasst: So, 20 Apr, 2008 13:08 
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Emaster hat geschrieben:
...
Auch für mich als Handwerksmeister ist diese Sache mit der Gewährleistung und der Garantie (vom Hersteller) dem Kunden oft schwierig zu erklären. :YYBE:

Emaster :hey:


Am besten gefallen mir die Kunden, die nach einem berechtigen Gewährleistungstausch meinen, dass die Gewährleistungfrist nun von vorn beginnt.
Dann wäre ich als Kunde nur noch am tauschen... :cool:

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BeitragVerfasst: So, 20 Apr, 2008 13:25 
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Herr Jeh hat geschrieben:
...müssen ja nicht zu viele Korinthen geka__t werden



Ganz genau genommen werden ja auch (i.d.R.) keine Korinthen, also kernlose, violettschwarze getrocknete Weinbeeren der Rebsorte 'Vitis minuta', sondern vielmehr Sultaninen, also kleine gelbe kernlose Rosinen aus der Sultanatraube (ungesuesst, aber geschwefelt), ausgeschieden.
:YYAY:

Herr Jeh hat geschrieben:
Jaha Haare spalten rockt! :mrgreen:


:mrgreen: Ganz genau! :YYAA:

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BeitragVerfasst: So, 20 Apr, 2008 16:42 
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Laban hat geschrieben:
Am besten gefallen mir die Kunden, die nach einem berechtigen Gewährleistungstausch meinen, dass die Gewährleistungfrist nun von vorn beginnt.


Naja....

im Gewährleistungsfall
a) Reparatur => Gewährleistung auf die Reparatur
b) Kompletttausch gegen Neuware => Gewährleistung auf die Neuware. Warum?

Siehe BGH VIII ZR 16/05
Urteil des BGH vom 5/10/2005
Zitat:


Zitat:
1. Für im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neu gelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen (Nr. 7. 4 Satz 2 AEZB).


==> gilt natürlich nur in Deutschland. Wie es in Sverige aussieht => keine Ahnung :YYAU:

@Bundyson

Hui da hast du schon mal tiefer nachgeforscht? :YYAY:

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BeitragVerfasst: So, 20 Apr, 2008 21:51 
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Herr Jeh hat geschrieben:
Laban hat geschrieben:
Am besten gefallen mir die Kunden, die nach einem berechtigen Gewährleistungstausch meinen, dass die Gewährleistungfrist nun von vorn beginnt.


Naja....

im Gewährleistungsfall
a) Reparatur => Gewährleistung auf die Reparatur
b) Kompletttausch gegen Neuware => Gewährleistung auf die Neuware. Warum?

Siehe BGH VIII ZR 16/05
Urteil des BGH vom 5/10/2005
Zitat:


Zitat:
1. Für im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neu gelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen (Nr. 7. 4 Satz 2 AEZB).


....


Wenn ich das hier richtig lese, handelt es sich um Lieferbeziehungen Großhandel Handel und der entsprechenden Klausel wurde im Urteil wiedersprochen - siehe Punkt 28a - 30c ...

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BeitragVerfasst: So, 20 Apr, 2008 22:39 
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Japp und dann zietieren wir nochmal 28a

Zitat:
Ob Mängelbeseitigungsmaßnahmen oder -versuche des Verkäufers nach der gesetzlichen Regelung nur zu einer Hemmung (§ 203 BGB; § 639 Abs. 2 BGB a. F. analog) oder zum Neubeginn (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB; § 208 BGB a. F.) der Verjährung der Mängelansprüche des Käufers führen, hängt davon ab, ob die betreffenden Maßnahmen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als konkludentes Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers anzusehen sind. Das ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keineswegs regelmäßig, sondern nur dann anzunehmen, wenn der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein.


Des weiteren wird auf §439 (4) wohl auch eine faktische Rückabwicklung begründet.

Ich hatte diese Diskussion mal mit einem Anwalt und der war sich der Sache sehr sicher, leider fällt es mir nur schwer das im gesamten Umfang hier wiederzugeben. Zudem wissen wir ja alle: 2 Juristen 10 Meinungen... :mrgreen:

Nein ernsthaft, ich muss nochmal suchen, wir hatten diese Diskussion bereits auch mehrmals in einem Hardwareforum (z.B. Neulieferung einer Festplatte) und auch dort waren sich die Juristen einig, dass die Gewährleistung bei einer NEULieferung zur Nacherfüllung wieder von vorne beginnt. Da diese ja nach 212 BGB ab Lieferung DER Sache zu laufen beginnt.

Für den Händler hält sich das Drama ja durch die Beweislastumkehr in Grenzen.

€dit: im BGH Urteil, ging es ja darum, ob diese Annahmen (siehe Zitat) regelmässig zutreffend sind (da sie in den AGB als Klauseln ja immer Gültigkeit gehabt hätten). Diese Regelmässigkeit wurde ja verneint, wohl aber der Neubeginn an eine deutliche Anerkenntnis des VKs geknüpft.

D.h. verneint wurde die dauerhaftige Gültigkeit (Klauseln) aber nicht die, des Einzelfalls.
Und den müsste man im Fall der Fälle eh immer prüfen lassen, denn wenn der VK stur schaltet muss man sowas ja (falls gewünscht) gerichtlich klären lassen.
Wie sinnvoll das aus versch. Aspekten ist, muss eh jeder selbst entscheiden. Eine prinzipielle Verneinung eines Neubeginns bei NEULIEFERUNG (!) sehe ich eben aber keinesfalls.
Anders sieht das z.B. bei einem refurbished Gerät in gleichwertigen Zustand aus etc.

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