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BeitragVerfasst: Mo, 06 Dez, 2010 17:26 
Hej igen, :D
es ist wieder Montag und damit Zeit für den "Tipp der Woche".
Diesmal speziell für Alle, die bereits ein Häus`chen in Schweden besitzen. Was aber nicht bedeuten soll, dass diese Info für alle zukünftigen Hausbesitzer uninteressant ist...

Es gibt immer wieder einige "Unstimmigkeiten" und "Missverständnisse", wie es denn nun um die steuerliche Belastung eines Hauses in Schweden bestellt ist. Hier kommt nun die offizielle und aktuelle Version vom schwedischen Finanzamt (Skatteverket):


Kommunale Liegenschaftsgebühr:
Wer ein Einfamilienhaus oder Mehrfamilienhaus besitzt, hat kommunale Liegenschaftsgebühr zu entrichten.

Einfamilienhaus:
Die Gebühr für jedes Wohngebäude beträgt 6.362 SEK für das Steuerjahr 2009 und 6.387 SEK für das Steuerjahr 2010 bzw. 0,75 % des Einheitswertes von Gebäude und zugehörigem Grundstück, falls letzterer Betrag geringer ist.

Mehrfamilienhaus:
Die Gebühr für jede Wohnung beträgt 1.272 SEK für das Steuerjahr 2009 und 1.277 SEK für das Steuerjahr 2010 bzw. 0,4 % des Einheitswertes
von Gebäude und zugehörigem Grundstück, falls letzterer Betrag geringer ist.

Sobald die Zahlen für 2011 da sind, werden diese selbstverständlich nachgereicht.

Die Gebühr wird jährlich entsprechend der Veränderung des Einkommensbemessungsbetrages vom Skatteverket angepasst. Der "Taxeringsvärd" (Besteuerungsbetrag oder Einheitswert) wird vom Skatteverket festgelegt und ist in der Regel in der Angebotsexpertise des Hauses, das zum Verkauf steht, angegeben.

Neubauten:
Für Neubauten (Einfamilienhäuser/Wohnungen) wird in den ersten fünf Jahren nach Fertigstellung keine Liegenschaftsgebühr erhoben, in den darauf folgenden fünf Jahren nur die halbe Gebühr.

Immobiliensteuer:
Die Immobiliensteuer ist für unbebaute Grundstücke, Mietshäuser und Gewerbegebäude zu entrichten.

Eigentümer der Liegenschaft zum 1. Januar:
Der zum 1. Januar des Steuerjahres registrierte Eigentümer der Liegenschaft hat die Liegenschaftsgebühr bzw. die Liegenschaftssteuer für das gesamte Jahr zu entrichten, auch wenn die Liegenschaft im Laufe des Jahres den Besitzer wechselt.


So, ich hoffe, diesmal wieder etwas Interessantes an Euch weitergegeben zu haben.

Vi ses på Måndag. :YY:


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BeitragVerfasst: Mo, 06 Dez, 2010 20:50 
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Eigentümer der Liegenschaft zum 1. Januar:
Der zum 1. Januar des Steuerjahres registrierte Eigentümer der Liegenschaft hat die Liegenschaftsgebühr bzw. die Liegenschaftssteuer für das gesamte Jahr zu entrichten, auch wenn die Liegenschaft im Laufe des Jahres den Besitzer wechselt.


wobei wichtig ist dass der neue Besitzer "seine" Steuer bei
Übergabe der Immobilie bezahlt!(Also dem Verkäufer eine Rückerstattung zukommen lässt)
Auf diese Tatsachen weisen leider nur Makler hin dabei
Privatverkauf diese Regel nie beachtet wird

mfG.
Ingo

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BeitragVerfasst: Mo, 06 Dez, 2010 22:25 
Danke für die Info.


Bine :YY:


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BeitragVerfasst: Di, 07 Dez, 2010 10:03 
...wobei wichtig ist dass der neue Besitzer "seine" Steuer bei
Übergabe der Immobilie bezahlt!(Also dem Verkäufer eine Rückerstattung zukommen lässt)
Auf diese Tatsachen weisen leider nur Makler hin dabei
Privatverkauf diese Regel nie beachtet wird

mfG.
Ingo[/quote]

:perfekt: Das ist natürlich wichtig. Danke für die Ergänzung.


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