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BeitragVerfasst: Mi, 01 Jan, 2014 12:50 
Backa hat geschrieben:
wäre es nicht das Beste, einen Anwalt hinzuzuziehen?

Macht es euch doch nicht unnötig kompliziert. Anstatt einen Beswchluss anzufechten, einfach neuen Antrag stellen. Der landet bei einem anderen Sachbearbeiter, der dann andere Beschlüsse fasst. ganz unbürokratisch und vor allem schnell. Beschlüsse anfechten daueret ewig.


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BeitragVerfasst: Mi, 01 Jan, 2014 13:14 
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findus hat geschrieben:
Macht es euch doch nicht unnötig kompliziert. Anstatt einen Beswchluss anzufechten, einfach neuen Antrag stellen. Der landet bei einem anderen Sachbearbeiter, der dann andere Beschlüsse fasst. ganz unbürokratisch und vor allem schnell. Beschlüsse anfechten daueret ewig.

Die Ablehnung des Aufenthaltsrechts (bzw. dessen Registrierung) ist nicht anzufechtbar (siehe oben).
Hier geht es wohl eher darum, eine sichere Form zu finden, die mit den geltenden Regeln konform geht.

//M

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„Drei Dinge sind unwiederbringlich: der vom Bogen abgeschossene Pfeil, das in Eile gesprochene Wort und die verpaßte Gelegenheit.“
ʿAlī ibn Abī Tālib


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BeitragVerfasst: Mi, 08 Jan, 2014 10:47 
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Intressantes Thema :smile:
Schade, dass Rutan sich nicht mehr geäussert hat, was nun für sie in Frage kommt.

Ich halte mit findus, neuen Antrag stellen und das Aufenthaltsrecht mit "sambo" begründen.
http://www.migrationsverket.se/Privatpe ... rgare.html

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Det ska va gött å leva annars kan det kvitta....
http://www.youtube.com/watch?v=E0Aj37ml8QI
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BeitragVerfasst: Mi, 08 Jan, 2014 19:30 
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war schon mal hier
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Zuerst mal 'God fortsättning' und die besten Wünsche fürs neue Jahr!
Danke für all die interessanten Beiträge, Tipps und Informationen.
Da viele noch Urlaub haben, habe ich bei den Behörden noch nicht viel herausbekommen.
Bei 'migrationsverket' ist bestenfalls ein Formfehler passiert. Die Sachbearbeiterin wird sich melden, wenn sie nächste Woche aus dem Urlaub kommt.

Über den Verein 'Deutsche im Ausland' habe ich vom GKV-Spitzenverband die folgende Auskunft bekommen:
Fragen des anzuwendenden Sozialversicherungsrechts sind innerhalb Europas in der VO (EG) 883/04 geregelt (http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/R ... RRecht.htm).

Demnach gilt grundsätzlich nach Art. 11 Abs. 3 a dieser Verordnung das Sozialversicherungsrecht des Staates, in dem eine Beschäftigung ausgeübt wird. Somit ist entscheidend, wo Sie die Beschäftigung tatsächlich ausüben (also wo Sie körperlich anwesend sind, wenn Sie arbeiten). Es kommt weder auf den Sitz des Arbeitgebers noch die Staatsangehörigkeit an.

Nach Ihren Angaben üben Sie Ihre Beschäftigung in Schweden aus. Folglich sind in Deutschland keinerlei Beträge (also weder zur Kranken- noch zur Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung) zu leisten, statt dessen jedoch in Schweden.

Beitragsverpflichtet ist zwar grundsätzlich der Arbeitgeber, Sie können mit Ihrem Arbeitgeber aber vereinbaren, dass Sie sich um die praktische Abwicklung der Beitragszahlung kümmern. Für Fragen der Modalitäten der Beitragsabführung in Schweden sollten Sie sich auch an die dortige zuständige Stelle wenden (http://www.forsakringskassan.se/sprak/deutsch)"

Na dann ... Mal sehen, wie ich das auf die Reihe kriege.

Haltet mir die Daumen :)

Vorerst danke für euren Einsatz und vänliga hälsningar

Rutan


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BeitragVerfasst: Mi, 08 Jan, 2014 19:58 
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Ich halte dir die Daumen :perfekt: :D und danke für deine Rückmeldung :D

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