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 Betreff des Beitrags: Recht am eigenen Bild
BeitragVerfasst: Mi, 24 Aug, 2005 21:09 
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Annika

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http://www.internet4jurists.at/urh-mark ... .htm#fotos

Und wer nicht klicken möchte, kann's hier lesen:

Diese Frage betrifft das sogenannte "Recht am eigenen Bild". Dabei handelt es sich um ein Persönlichkeitsrecht, das systemwidrig im Urheberrechtsgesetz geregelt ist.

Nach § 78 UrhG dürfen Bildnisse von Personen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch "berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden". Zu diesem Begriff gibt es eine Vielzahl von Einzelentscheidungen. Das Gesetz legt den Begriff nicht näher fest, weil es bewusst einen weiten Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können.

Insbesondere soll damit jedermann gegen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, insbesondere in Form von Bloßstellung, Entwürdigung, Herabsetzung.

Personenfotos dürfen vor allem nicht in einen negativen Zusammenhang gebracht werden; dabei kann es auch auf den Text im Zusammenhang mit dem Bild ankommen.

Der Begriff "negativer Zusammenhang" ist aber weit auszulegen; es genügt schon die Möglichkeit der Missdeutung, dass das berechtigte Interesse des Abgebildeten verletzt wird, und die Veröffentlichung wird damit unzulässig. Andererseits kommt es nicht auf das subjektive Empfinden des Abgebildeten an, sondern es ist ein objektiver Maßstab anzulegen.

Ist nach objektiven Kriterien kein berechtigtes Interesse an einem Unterbleiben der Veröffentlichung erkennbar, besteht kein Unterlassungsanspruch.

Die Abgrenzung ist sehr schwammig und damit auch sehr gefährlich, weil man nicht immer voraussagen kann, wie ein Prozess ausgehen würde. Als grobe Richtschnur hilft es vielleicht, wenn man sich fragt, ob es irgendeinen objektiven Grund geben könnte, warum eine Person gegen die Veröffentlichung in der konkreten Form sein könnte.

Hier einige Beispiele, wobei zu berücksichtigen ist, dass nach § 78 UrhG das Fotographieren an sich nicht verboten ist, sondern nur die Veröffentlichung ohne Zustimmung des Abgebildeten. Wenn daher in der Folge vom "Fotographieren" die Rede ist, ist gleichzeitig immer die Veröffentlichung des Fotos gemeint:

Beispiel 1: Unbedenklich ist es, wenn bei der Aufnahme öffentlicher Gebäude oder Landschaften Personen so mit abgebildet werden, dass ihre Gesichter erkennbar sind.

Beispiel 2: Unzulässig ist es, wenn Personen in Privathäusern oder -gärten dargestellt werden. Der Schutz der Privatsphäre ist auf jeden Fall ein berechtigtes Interesse. Je privater und intimer die Umgebung wird, desto eher liegt ein berechtigtes Interesse am Unterbleiben der Veröffentlichung vor.

Beispiel 3: Personenfotos auf öffentlichen Veranstaltungen sind im Normalfall zulässig, so ist etwa ein normaler Ball unbedenklich; hingegen kann eine Wahlveranstaltung unter Umständen einen zufälligen Passanten in einen ungewünschten Zusammenhang bringen. Selbst Fotos einer Demonstration können berechtigte Interessen verletzen, wenn etwa ein gemäßigter Demonstrant zufällig vor einem radikalen Transparent dargestellt wird. Grundsätzlich sind aber derartige Fotos im öffentlichen Raum zulässig. Grundsätzlich kann sich niemand darauf berufen, dass berechtigte Interessen verletzt würden, wenn er etwas öffentlich tut. Beispielsweise kann sich auch ein Ehemann nicht beschweren, wenn er mit seiner Freundin in der Öffentlichkeit fotographiert wird.

Beispiel 4: Bei privaten oder geschlossenen Veranstaltungen (Parties, Kindergarten- oder Schulfeste, Betriebsfeiern) ist eine Veröffentlichung von Personenfotos problematisch und sollte nicht ohne Zustimmung erfolgen. Die Zustimmung kann aber angenommen werden, wenn die Veröffentlichung vorher angekündigt wird oder wenn offenkundig ist, dass zum Zwecke der Veröffentlichung fotographiert wird (z.B. Pressefotograph).

Beispiel 5: Der Veranstalter als Hausherr kann das Fotographieren einschränken. Das gilt insbesondere für geschlossene oder private Veranstaltungen. Bei öffentlichen Veranstaltungen wird man darauf abstellen müssen, ob das Fotographieren üblich ist oder ob bereits beim Eintritt auf ein Verbot hingewiesen wird (z.B. Kirchen).

Beispiel 6: Der Schutz der Privatsphäre gilt auch für Personen, die im öffentlichen Leben stehen (Politiker, Künstler, Sportler, Funktionäre). Sogenannte "Paparazzi"-Fotos können daher berechtigte Interessen verletzen. Das ist umso mehr anzunehmen, je persönlicher und intimer der Kreis ist, in den sie eindringen und je geringer der Zusammenhang zur öffentlichen Tätigkeit und je geringer das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit.

Beispiel 7: Nicht nur der Abgebildete selbst hat einen Unterlassungsanspruch; im Falle seines Todes steht dieser auch seinen nahen Angehörigen zu.

Dazu § 77 Abs. 2 UrhG: Nahe Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind die Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie der überlebende Ehegatte. Die mit dem Verfasser im ersten Grade Verwandten und der überlebende Ehegatte genießen diesen Schutz zeit ihres Lebens, andere Angehörige nur, wenn seit dem Ablauf des Todesjahres des Verfassers zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.


************************************************************

http://www.internet4jurists.at/urh-marken/urh01.htm#78

Und wer nicht klicken möchte, kann's hier lesen:

Das UrhG enthält im Kapitel "Verwandte Schutzrechte" systemwidrig auch persönlichkeitsrechtliche Regelungen, wie den Bildnisschutz und den Briefschutz. Diese Bestimmungen würden eigentlich besser in das ABGB (zu § 16) passen; dass sie im UrhG geregelt wurden, hat historische Gründe.

Recht am eigenen Bild (§ 78)
Diese Bestimmung ist ein Persönlichkeitsrecht, das systemwidrig im UrhG geregelt ist; es regelt den Schutz des Abgebildeten vor ungewollter Veröffentlichung des eigenen Bildes (nicht der Abbildung an sich). Dabei genügt es, dass die Person des Abgebildeten erkennbar ist.

Die Veröffentlichung von Bildern mit Personen ohne Zustimmung der Abgebildeten ist aber nicht gänzlich untersagt, sondern hängt davon ab, ob dadurch "berechtigte Interessen" des Abgebildeten (oder im Todesfall) naher Angehöriger verletzt werden. Dabei kommt es auch auf den Zusammenhang der Veröffentlichung an (Text). Die Veröffentlichung ist etwa dann zulässig, wenn die Abbildung nicht in einem negativen Konnex erfolgt und auch nicht mit kommerziellen Absichten (Werbung). Dabei kommt es zwar nicht auf das subjektive Empfinden des Abgebildeten an, die Judikatur ist aber bei dieser Beurteilung ziemlich streng. Es empfiehlt sich daher in Zweifelsfällen immer die Zustimmung der Abgebildeten einzuholen, bevor man Personenbilder ins Internet stellt, es wäre denn, die Personen werden nur nebenbei mit abgebildet und nicht in einem negativen Zusammenhang dargestellt.

Die bisherigen Entscheidungen betreffen überwiegend Personen des öffentlichen Lebens (Politiker, Künstler, Straftäter) durch Zeitungen. Durch das Internet werden aber in viel größerem Umfang Personenfotos auch durch Private veröffentlicht. Durch das Aufkommen von Kamera-Handys bekommt das Recht am eigenen Bild eine ganz neue Dimension. Man kann noch nicht vorhersagen, wie die Rechtsprechung darauf reagieren wird und wo die Grenze zwischen Schutz der Privatsphäre und dem neuen Veröffentlichungstrend gezogen werden wird.

Unproblematisch sind etwa Aufnahmen an öffentlich zugänglichen Orten, wenn dabei zufällig auch Personen mit abgebildet werden.
OGH:

Durch § 78 soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, insbesondere auch dagegen, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Berechtigte Interessen sind verletzt, wenn bei objektiver Prüfung des Einzelfalles die Interessen des Abgebildeten als schutzwürdig anzusehen sind (stRsp ÖBl 1995, 91 - Leiden für die Schönheit mwN uva, 4 Ob 211/03p).

Für die Bejahung der Erkennbarkeit reicht es aus, dass die abgebildete Person von solchen Leuten beim Lesen erkannt (und später auch wieder erkannt) wird, die sie schon öfter gesehen haben; dazu gehören nicht nur die Angehörigen und Bekannten im engeren Sinne, sondern auch diejenigen Personen aus der näheren und weiteren Nachbarschaft, die dem Abgebildeten regelmäßig oder doch häufig - auf der Straße, in Geschäften, Verkehrsmitteln udgl. - begegnet sind, ohne den Namen und die sonstigen Verhältnisse dieses Menschen zu kennen (4 Ob 184/97f).

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Annika


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BeitragVerfasst: Mi, 24 Aug, 2005 21:18 
Danke Annika, das sind wirklich wichtige Infos!!!!!


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BeitragVerfasst: Mi, 24 Aug, 2005 21:20 
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Ja, das finde ich auch, und ich hoffe, dass sich auch einige hier belesen.....

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BeitragVerfasst: Mi, 24 Aug, 2005 21:21 
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Ja, das hoffe ich auch!

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Annika


Lis hat geschrieben:
Ja, das finde ich auch, und ich hoffe, dass sich auch einige hier belesen.....

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BeitragVerfasst: Mi, 24 Aug, 2005 21:47 
Oj danke für die Info Annika,
da bin ich ja doppelt so froh, dass ich Per Gessles Haus nicht abgelichtet habe (habe ihn zwar in seinem Auto zu sehen bekommen, wollte aber nicht so aufdringlich sein).
Sollte jmd. der Personen die ich abgelichtet habe nicht damit einverstanden sein hier im Forum zu erscheinen, bitte ich in aller Form um Entschuldigung und darum mich umgehend zu informieren. (Ich habe nicht vorher nachgefragt :oops: ) Andernfalls gehe ich davon aus dass es ok ist.

balena


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BeitragVerfasst: Mi, 24 Aug, 2005 21:50 
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Klar hat jeder das Recht an seinem Bild.
Aber das hier:
Zitat:
Insbesondere soll damit jedermann gegen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, insbesondere in Form von Bloßstellung, Entwürdigung, Herabsetzung.

Personenfotos dürfen vor allem nicht in einen negativen Zusammenhang gebracht werden; dabei kann es auch auf den Text im Zusammenhang mit dem Bild ankommen.

Der Begriff "negativer Zusammenhang" ist aber weit auszulegen; es genügt schon die Möglichkeit der Missdeutung, dass das berechtigte Interesse des Abgebildeten verletzt wird, und die Veröffentlichung wird damit unzulässig. Andererseits kommt es nicht auf das subjektive Empfinden des Abgebildeten an, sondern es ist ein objektiver Maßstab anzulegen.

ist mir hier noch nicht begegnet.

Sollte es hier jemanden geben, der sich durch irgend ein Foto in
seiner Persönlichkeit beeinträchtigt sieht, möge er/sie sich bitte
an mich wenden.
Ich werde das entsprechende Foto dann unverzüglich entfernen.

:YY: Värmi


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BeitragVerfasst: Mi, 24 Aug, 2005 21:50 
Super Reaktion von dir Balena!!!! :dhoch:


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BeitragVerfasst: Mi, 24 Aug, 2005 22:03 
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Hej Värmi!

Naja, Du warst vielleicht nicht "im richtigen" Augenblick im Forum! ;-)

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Annika


Värmi hat geschrieben:
Hej hej!

Klar hat jeder das Recht an seinem Bild.
Aber das hier:
Zitat:
Insbesondere soll damit jedermann gegen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, insbesondere in Form von Bloßstellung, Entwürdigung, Herabsetzung.

Personenfotos dürfen vor allem nicht in einen negativen Zusammenhang gebracht werden; dabei kann es auch auf den Text im Zusammenhang mit dem Bild ankommen.

Der Begriff "negativer Zusammenhang" ist aber weit auszulegen; es genügt schon die Möglichkeit der Missdeutung, dass das berechtigte Interesse des Abgebildeten verletzt wird, und die Veröffentlichung wird damit unzulässig. Andererseits kommt es nicht auf das subjektive Empfinden des Abgebildeten an, sondern es ist ein objektiver Maßstab anzulegen.

ist mir hier noch nicht begegnet.

Sollte es hier jemanden geben, der sich durch irgend ein Foto in
seiner Persönlichkeit beeinträchtigt sieht, möge er/sie sich bitte
an mich wenden.
Ich werde das entsprechende Foto dann unverzüglich entfernen.

:YY: Värmi

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BeitragVerfasst: Mi, 24 Aug, 2005 22:26 
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Hej Annika!

Muss ich ja nicht.
Du hast ja auch alles im Griff.
:YYAP:

:YY: Värmi


Annika hat geschrieben:
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BeitragVerfasst: Mi, 24 Aug, 2005 22:27 
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Värmi hat geschrieben:
Hej Annika!

Muss ich ja nicht.
Du hast ja auch alles im Griff.
:YYAP:

:YY: Värmi


Annika hat geschrieben:
Hej Värmi!

Naja, Du warst vielleicht nicht "im richtigen" Augenblick im Forum! ;-)

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