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BeitragVerfasst: Mo, 25 Jan, 2010 9:33 
Hej,

das ist es was ich meinte, bzgl. Details.

Als einziger Geschäftsführer seiner eigenen Firma (GmbH) ist er ein sog. Gesellschafter-Geschäftsführer. Der wird im deutschen Recht einem Selbständigen gleichgestellt. D.h., er ist überhaupt nicht sozialversicherungspflichtig. Die GmbH bleibt auch weiterhin in D körperschaftsteuerpflichtig, gewerbesteuerpflichtig und USt-pflichtig.

Ob es GmbH-rechtlich zulässig wäre, das der einzige Geschäftsführer nicht in D sondern in S ansässig ist, würde ich bezweifeln. Das müßte man prüfen. Und natürlich der Aufwand der Umwandlung, der teureren Bilanzierung (Handelsbilanz und Steuerbilan), Veröffentlichungspflichten usw. muß man mit bedenken.

Damit das ganze wirklich gut und rechtssicher über die Bühne geht, solltet Ihr das mit Eurem Steuerberater durchsprechen und genau planen. Ihr wollt schließlich eine wasserdichte Lösung haben - und dazu muß man Zahlen kennen und die genauen Umstände. Das kann man in einem Forum nicht leisten. Und was ich zu diesen Themen schon an Halbwahrheiten und völlig falschen Aussagen in Foren gelesen habe ist unglaublich.

Also ab zum Steuerberater, der findet einen Weg, wie das gehen kann oder eben nicht geht.

Gruß
Tom


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BeitragVerfasst: Mo, 25 Jan, 2010 11:12 
Hallo, danke, dann werd ich das mal machen, er wäre nicht der einzge gesellschafter, wuerden noch jemanden mit ins boot holen, der dann die firma hier in D leitet. naja bilanzieren muessen wir auch jetzt schon, sicher es wird etwas mehr aufwand sein aber hat ja einen nutzen :YYBP:


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BeitragVerfasst: Mo, 25 Jan, 2010 22:47 
nein im GMBH Recht sind neuerungen aufgetreten.

Der Geschäftsführer kann selbstverständlich im EU Ausland wohnhaft sein.

Niemand darf aufgrund seines Wohnsitzes in einem anderem EU Staat mehr diskriminiert werden.

mal nachgeschoben:

4. GmbH-Geschäftsführer kann Ausländer sein
Nach allgemeiner Rechtsauffassung können gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG
Ausländer, die im Ausland wohnen, wie Inländer Geschäftsführer einer GmbH
sein.
Deutsche Staatsangehörigkeit sowie Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt
in Deutschland sind für die Fähigkeit, Geschäftsführer zu sein, nicht
erforderlich. Durch die vielfältigen Möglichkeiten schneller weltweiter
6
Kommunika-tion kann ein Geschäftsführer sein Amt durchaus auch vom
Ausland aus ordnungsgemäß ausüben und insbesondere den
Buchführungspflichten genügen. Es muss aber sichergestellt sein, dass den
gesetzlichen Aufgaben der Gesellschaft und des Geschäftsführers
nachgekommen werden kann.
Der ausländische Geschäftsführer einer GmbH muss ohne ausländerrechtliche
Hindernisse die ständige Möglichkeit haben, in das Inland einzureisen. Hierfür
ist entweder die Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt im Inland erforderlich
oder eine auf drei Monate befristete Aufenthaltserlaubnis, die geschäftliche
Reisen und damit das Tätigwerden für die Gesellschaft im Inland ermöglicht
(sog. Geschäftsreisevisum). Das Geschäftsreisevisum kann unter Umständen
verlängert werden.
Das Registergericht überprüft bei der Eintragung der GmbH in das
Handelsregister, ob der ausländische Geschäftsführer seine Aufgaben
wahrnehmen kann. Besonderer Erklärungsbedarf wird bei Nicht-EUGeschäftsführern
mit Wohnsitz außerhalb der EU bestehen. Diese benötigen


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BeitragVerfasst: Di, 26 Jan, 2010 11:35 
ah, super, danke


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