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 Betreff des Beitrags: E-303
BeitragVerfasst: Mi, 01 Aug, 2007 15:15 
Hallo,

Es steht bestimmt schon Irgendwo; würde mir einer evtl. Finden Helfen?

Suche Infos über e-303

tack

Wolli


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: Mi, 01 Aug, 2007 15:24 
Zitat:
Suche Infos über e-303


e-303 ist ein lebensmittelzusatz (Ascorbylpalmitat), wird als Zusatzstoff (Antioxidans) in fetthaltigen Speisen wie z.B. Mayonnaise verwendet und gilt als gesundheitlich unbedenklich


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: Mi, 01 Aug, 2007 15:55 
Hej,

vieleicht meinst du aber auch das E 303 um dein Arbeitslosengeld in Schweden 3 Monate zu bekommen??


Gruß Taps :YY:


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 Betreff des Beitrags: Re: E-303
BeitragVerfasst: Mi, 01 Aug, 2007 16:00 
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Plz/Ort: Schweden
Wolli hat geschrieben:
...Es steht bestimmt schon Irgendwo; würde mir einer evtl. Finden Helfen?...


Warum nicht mal selber suchen ?
Ein Klick und schon stehts da:

Sofern dem Grunde nach ein Anspruch auf den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II besteht, können die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (keine KdU) einmalig zwischen zwei Beschäftigungszeiten für längstens 3 Monate zum Zweck der Arbeitssuche ins EU/EWR-Ausland und in die Schweiz mitgenommen werden (siehe GA 12/06 vom 28.04.06).

Fallgestaltungen:
1. Herr A. erhält laufend Alg (Restanspruch 90 KT). Da das zustehende Alg nicht ausreicht, um seinen Unterhalt zu sichern, bezieht Herr A. aufstockend Leistungen nach dem SGB II.
Herr A. findet in seinem Beruf in Deutschland nur schwer eine Stelle und möchte deshalb im Ausland auf Arbeitssuche gehen. Kann er sein Alg II mitnehmen?
Da Herr A. noch im laufenden Alg-Bezug steht, hat er dem Grunde nach keinen Anspruch auf den Zuschlag nach § 24 SGB II. Herr A. kann sein Alg II somit nicht im Ausland weiterbeziehen. Er kann statt dessen unter den Voraussetzungen des Art. 69 VO (EWG) 1408/71 Alg im Ausland weiter beziehen (mit Bescheinigung E303 der Agentur für Arbeit).

2. Was würde sich ändern, wenn Herr A. erst 91 KT später zur Arbeitssuche ins Ausland wollte?
Der Alg-Anspruch wäre dann erschöpft. Herr A. würde zwar keinen Zuschlag ausbezahlt bekommen, da sich in seinem Fall ein Betrag von 0,- Euro ergäbe, er hätte aber dem Grunde nach einen Anspruch auf den Zuschlag nach § 24 SGB II. Er könnte seine Leistungen (s.o.) für längstens 3 Monate im Ausland weiter beziehen.

3. Was wäre zu beachten, wenn Herr A. bei Antritt eines 3-monatigen Auslandsaufenthalts noch einen Monat Anspruch auf Alg hätte?
Der Übergang von Alg zu Alg II würde während des Auslandsaufenthalts statt finden. Es müsste somit vor der Abreise geklärt sein, ob ein Anspruch auf Alg II besteht. Außerdem müsste für die Mitnahme von Alg und Alg II-Leistungen jeweils ein gesonderter Vordruck E 303 vom zuständigen Träger ausgestellt werden.* Ansonsten sind die beiden genannten Leistungen bezogen auf Art. 69 VO (EWG) 1408/71 als ein einheitlicher Anspruch zu behandeln, d.h. einmalige Mitnahme der Leistungen zwischen zwei Beschäftigungen für maximal 3 Monate.

4. Könnte Herr A. seine Leistungen auch dann uneingeschränkt für 3 Monate im Ausland weiterbeziehen, wenn er bei Antragstellung dem Grunde nach einen Anspruch auf den befristeten Zuschlag hätte, dieser aber 2 Monate nach dem geplanten Abreisedatum auslaufen würde?
Nein, er könnte nur für den Zeitraum, in dem er dem Grunde nach einen Anspruch auf den Zuschlag hat (also für 2 Monate) sein Alg II mitnehmen. Es reicht nicht aus, dass bei Antragstellung dem Grunde nach ein Anspruch auf den Zuschlag besteht.

5. Wie sähe es aus, wenn der Alg-Bezug von Herrn A. schon länger als zwei Jahre beendet wäre und er seitdem ohne Unterbrechung Alg II bezöge?
Eine Mitnahme der Leistungen kommt nach der VO (EWG) 1408/71 nicht in Betracht, da dem Grunde nach kein Anspruch auf den Zuschlag nach § 24 SGB II besteht.

6. Wie wäre über die Mitnahme der Alg II-Leistungen zu entscheiden, wenn Herr A. nur Alg II bekäme, vorher aber Alg bezogen hätte und diesen Alg-Anspruch schon einmal für 3 Monate ins Ausland mitgenommen hätte?
Herr A. kann keine Alg II-Leistungen mitnehmen, da es sich beim Alg und dem im Anschluss zu zahlenden Alg II wie in Beispiel 3 um einen einheitlichen Anspruch handelt.

* In der Praxis sollte dem Kunden empfohlen werden, die nahtlose Leistungsmitnahme nicht in Anspruch zu nehmen , da dies kompliziert zu handhaben sowie mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden ist.

_________________
mvh
Peter .

Erst suchen, dann fragen...


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 Betreff des Beitrags: Wie ists mit dem Kindergeld?
BeitragVerfasst: Mi, 01 Aug, 2007 21:48 
Ich habe meinen E303 bereits. Da steht nun der Tag drauf an dem es losgeht (15.09.07!).
Bei unserer Arbeitsagentur sind die hoffnungslos überfragt mit dem E303. Deshalb habe ich ihn auch schon jetzt, obwohl er erst direkt vor der Ausreise ausgestellt werden darf/soll. Aber naja, werde mich nicht beschweren.Nun meine Frage:
Meine Arbeitsagenturdame hat mir gestern gesagt ich müsste noch den E303K von der Kindergelkasse beantragen um die drei Monate auch noch das Kindergeld für meine Tochter zu bekommen. Die Familienkasse hingegen sagt: Was ist den der E303K? Sowas gibts nicht!?!?!
Hat jemand von euch eine Ahnung???

Mit freundlichen Grüßen


Frank


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 Betreff des Beitrags: ......
BeitragVerfasst: Do, 02 Aug, 2007 0:10 
....... @ pannbiff : wüßte nicht das fragen was kostet.......






aber trotzdem DANKE



:perfekt:


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 Betreff des Beitrags: Re: ......
BeitragVerfasst: Do, 02 Aug, 2007 6:04 
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Plz/Ort: Schweden
Wolli hat geschrieben:
....... @ pannbiff : wüßte nicht das fragen was kostet.......


Fragen kostet natürlich nichts :mrgreen:

Und es erspart sogar die Arbeit, selbst zu suchen :YYAO:

_________________
mvh
Peter .

Erst suchen, dann fragen...


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