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BeitragVerfasst: Di, 31 Mär, 2009 16:51 
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Registriert: 13.11.2005
Beiträge: 2943
Plz/Ort: Hermannsburg
Hallo liebe Hundefreunde,

ich nehme ein Gespräch zum Anlass, dass ich heute mit einer "Hundefrau" hatte, die mit 3 Hunden bei uns durch den Wald gegeistert ist (querwaldein)

Sie fragte mich, wann denn diese "Schonzeit" für das Wild wäre und ich erklärte ihr den Zeitraum und den Sinn dieser Verordnung. Ich hatte meine Kira auch nicht angeleint, jedoch haben wir den Weg nicht verlassen und zudem ist Kira ein sog. "geprüfter Jagdgebrauchshund". Nichtsdestotrotz halte ich mich natürlich in der betreffenden Zeit an diese Vorschrift, soweit ich nicht in der Jagdausübung bin (z.B. ab 1.Mai > Aufgang der Bockjagd).
Wir kamen dann in ein sehr nettes Gespräch und ich konnte der netten Hundehalterin noch so manchen Tipp über Umwelt- und Naturschutz auch im Zusammenhang mit der Hundehaltung geben.
Am Ende des Gespräches dankte sie mir für die nette Unterhaltung und erklärte mir, dass sie bisher mit Jägern nicht so guten Kontakt hatte und sie nun ihre Haltung (freilaufende Hunde im Wald) nun doch überdenken würde.
Will damit sagen- so wie es in den Wald hineinplärrt- so kommts halt wieder raus :weifa:

Hier noch mal die Verordnung für Interessierte:

In der Zeit vom 01.04. - 15.07. (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtszeit) ist in der freien Landschaft jede Person verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde an der Leine geführt werden.
Ausnahmen gelten per Gesetz für die rechtmäßige Jagdausübung, den Rettungseinsatz, die Landespolizei, die Bundespolizei und den Zoll. Verstoß: § 33 Abs. 1 Ziffer 1 b i.V.m. § 42 Abs. 3 Ziffer 2 NWaldLG (Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung) -OWiAhndung:

* bei festgestellten Verstößen Ansprache, Belehrung und ggf. noch mündliche Verwarnung
* bei Uneinsichtigkeit Verwarnung mit Verwarngeld in Höhe von 10 €

Neben der Anleinpflicht dürfen Hunde in der freien Landschaft ganzjährig nicht streunen (umherlaufen) oder wildern (Wildtiere attackieren). Verstoß: § 33 Abs. 1 Ziffer 1 a i.V.m. § 42 Abs. 3 Ziffer 1 NWaldLG -OWiAhndung:

* beim Streunen Verwarnung mit Verwarngeld, Steigerung des Verwarngeldes auf 20 - 35 € je nach Dauer und Entfernung
* beim Wildern (Wild hetzen, Bodenbrüter oder Eier zerbeißen) OWi-Anzeige fertigen

Die o. g. Ahndungen werden von der überwiegenden Zahl der Gemeinden in Nds (es wurden nicht alle befragt) für angemessen erachtet.

Unter der freien Landschaft versteht das NWaldLG (§ 2) den Wald (mit Waldbäumen bestockte Grundfläche, die auf Grund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima aufweist), Moore, Heiden, Gewässer, Wiesen Weiden und Äcker einschließlich der dort befindlichen Wege.
Nicht zur freien Landschaft gehören Straßen für den öffentlichen Verkehr, Gebäude, Gartenbauflächen und Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.


Also bitte- nehmt Eure Wuffies in dieser Zeit mal an die Leine (es geht übrigens ganz gut mit einer 20m Schleppleine :YYBP: )

Ich wünsche Allen eine schöne Brut- und Setzzeit :herz: (ischa schließlich Frühling :YYAS: )

Emaster :hey:

Wenn die Nonnen werden rapplig in den Klostern-
dann ist Ostern
und wenn es riecht auf den Aborten-
dann ist Frühling aller Orten
:mrgreen: :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen:

_________________
Alte Böcke, alte Bäume- Gute Jagd und junge Träume- Mädchen schlank mit runder Brust-
Alles Edle Waidmannslust!!!


Es sind noch Tage bis zum 42. Bläsertreffen- Nässjö Jakthorn + Jagdhornbläsergruppe Hermannsburg-Müden in Hermannsburg


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