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BeitragVerfasst: Di, 12 Apr, 2016 10:29 
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Boris Burow hat geschrieben:
In der heutigen Kolumne befassen wir uns mit einer Entscheidung des schwedischen Höchstgerichts zum Thema Panoramafreiheit.
[...]
Liegt also eine körperliche Verwertung vor, so gibt es eine Ausnahme im schwedischen Urheberrecht. Die Bereitstellung der Bilder online ist aber eine unkörperliche Verwertung und unterfällt nicht der Ausnahme im Gesetz.
https://www.basicthinking.de/blog/2016/ ... afreiheit/ :achso2:

Bedeutet das, dass wir unser Fotoquiz jetzt einstampfen dürfen?

:sauer: Värmi


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BeitragVerfasst: Di, 12 Apr, 2016 11:50 
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Also was ich nicht verstehe um welches Urheberrecht es eigendlich geht.

Zitat:(Boris Burow)"Die schwedische Verwertungsgesellschaft vertrat die Ansicht, dass unabhängig davon, ob das Angebot kostenfrei oder kommerziell ist, für die Veröffentlichung solcher Fotos die jeweiligen Urheber ihre Zustimmung erteilen müssen."

Meinen die jetzt die Urheber vom Kunstwerk oder den Urheber, welcher das Bild vom Kunstwerk fotografiert hat? Hier würde es dann für das Fotoquiz eng werden wenn der Urheber vom Kunstwerk gemeint ist. Allerdings beim Urheber vom Bild wäre es kein Problem, weil ja der Urheber es selber einstellt in das Fotoquiz.

Zitat:(Boris Burow)"Bei Fotos ist daher immer große Vorsicht geboten, wenn ich diese nutzen möchte. Denn der Urheber hat zunächst alle Rechte an den Lichtbildern und kann selbst entscheiden, wer welche Bilder wie nutzen darf. Die gesetzliche Nutzungserlaubnis ist dabei sehr eng. Im Prinzip ist nur eine private Vervielfältigung gestattet, sodass das Onlinestellen von Fotos auf meiner Webseite hierunter nicht fällt. Daher muss die Rechtelage immer abgeklärt werden, wenn ich ein Foto in meinem Blog, auf meiner Webseite, in meinem Webshop, bei Facebook, etc. verwenden möchte."

Ich bin von Beruf Fotografin und ärgere mich auch wenn meine Bilder einfach abfotografiert werden und ich sie dann bei Facebook, etc wieder finde.

Grüße

_________________
Wibke


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BeitragVerfasst: Di, 12 Apr, 2016 18:42 
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Wibke hat geschrieben:
Also was ich nicht verstehe um welches Urheberrecht es eigendlich geht. [...]
Meinen die jetzt die Urheber vom Kunstwerk oder den Urheber, welcher das Bild vom Kunstwerk fotografiert hat?

Gemeint ist das Urheberrecht am Kunstwerk; die BUS (Bildupphovsrätt i Sverige ek. för.) hatte Wikimedia verklagt, weil die eine Datenbank mit Bildern öffentlicher Kunst vorhalten; die Verwertungsgesellschaft argumentierte gegenüber dem tingsrätt, dass "Wikimedia gör intrång i upphovsmännens ensamrätt genom att konstverken tillgängliggörs för allmänheten på den
aktuella webbplatsen."
Das tingsrätt hatte daraufhin den Högsta domstolen gebeten, den Begriff "avbilda" zu definieren, wie er im 24§ Lag (1960:729) om upphovsrätt till litterära och konstnärliga verk benutzt wird.
Darauf hat jetzt der HD geantwortet:
Högsta domstolen hat geschrieben:
Högsta domstolen förklarar att bestämmelsen i 24 § första stycket 1 upphovsrättslagen, där inskränkningen i upphovsmannens ensamrätt är begränsad till avbildningar, inte ger Wikimedia rätt att från sin databas med fotografier av konstverk, stadigvarande placerade på eller vid allmän plats utomhus, överföra verken via internet till allmänheten. Huruvida förfogandet sker i kommersiellt syfte saknar betydelse.

20. I förevarande fall blir verken allmänt tillgängliga i en öppen databas.
En sådan användning av konstverk har typiskt sett ett icke obetydligt kommersiellt värde, antingen för den som har databasen eller för den som i samband med andra tjänster bereder tillgång till databasen, t.ex. genom länkning. Detta värde ska förbehållas konstverkens upphovsmän. Huruvida den som håller databasen i och för sig har ett kommersiellt syfte saknar då
betydelse.

http://www.hogstadomstolen.se/Domstolar ... Beslut.pdf

Und hier die Passage aus dem Gesetz:
Lag (1960:729) om upphovsrätt till litterära och konstnärliga verk hat geschrieben:
24 § Konstverk får avbildas
1. om de stadigvarande är placerade på eller vid allmän plats utomhus,

Im Prinzip sagt der HD: als das Gesetz geschrieben wurde, konnte man nur Papierfotos herstellen; der ekonomische Einfluss war gering, weshalb der Gesetzgeber darauf verzichtet habe, hier weitere Einschränkungen vorzunehmen in dem Recht, von Kunst auf öffentlichen Plätzen Bilder anzufertigen. Die Bereitstellung in einer Datenbank sei aber eine neue Verwertung, die hier nicht vorgesehen war, und könne daher nur dem Urheberrechtsinhaber des Kunstwerkes zufallen. Ob Wikimedia die Datenbank kommerziell nutze oder nicht sei bedeutungslos.
Damit ist der Fall vor dem tingsrätt natürlich nicht entschieden, aber da die Deutung des Begriffs "avbilda" hier zentral ist, hat das tingsrätt nicht mehr so viele Optionen, anders zu entscheiden.
HTH

//M

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„Drei Dinge sind unwiederbringlich: der vom Bogen abgeschossene Pfeil, das in Eile gesprochene Wort und die verpaßte Gelegenheit.“
ʿAlī ibn Abī Tālib


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BeitragVerfasst: Mi, 13 Apr, 2016 8:03 
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Danke Vibackup für deine ausführliche Erklärung!
Gruß

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Wibke


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BeitragVerfasst: Mi, 13 Apr, 2016 19:44 
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Wibke hat geschrieben:
Danke Vibackup für deine ausführliche Erklärung!
Gruß

Gern geschehen.

//M

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